730.000
EnerG
CH-AI
Art. 1 Energiegesetz (EnerG) - Geltungsbereich und Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 EnerG · Geltungsbereich und Zweck
1. Dieses Gesetz ordnet die Tätigkeiten und die Befugnisse des Kantons auf dem Gebiete der Energiepolitik.
2. Es schafft Rahmenbedingungen für die sparsame und rationelle Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien.
3. Bauten und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattungen und Ausrüstungen sind so zu planen, auszuführen und zu betreiben, dass die Energie sparsam und rationell genutzt wird.