726.921
CH-AI
Art. 2 Grossratsbeschluss zum Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
Art. 2 Grossratsbeschluss zum Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
1. Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Standeskommission.
2. Geringfügige Änderungen der Vereinbarung genehmigt die Standeskommission selbständig.