726.921
CH-AI
Kanton Appenzell Innerrhoden 726.921
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
Gesetzestext (3 Artikel)
Art. 1 Grossratsbeschluss zum Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
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1. Der Kanton Appenzell I.Rh. tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 bei.
Art. 2 Grossratsbeschluss zum Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
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1. Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Standeskommission.
2. Geringfügige Änderungen der Vereinbarung genehmigt die Standeskommission selbständig.
Art. 3 Grossratsbeschluss zum Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
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1. Der Beschluss tritt mit der Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.