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Art. 2 Grossratsbeschluss betreffend Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

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Art. 2 Grossratsbeschluss betreffend Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

1. Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Standeskommission.

2. Bei geringfügigen Änderungen der Vereinbarung hat die Standeskommission den Beitrittsbeschluss nicht durch den Grossen Rat erneut überprüfen zu lassen.

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