726.910
CH-AI
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen - Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht[[1]](#articletitle_text_fn_10796_2_1_c)
Anwendungsbereich
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen · Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht[[1]](#articletitle_text_fn_10796_2_1_c)
1. Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben
a) in einem beteiligten Kanton;
b) in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet ist;
c) ...