Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
726.910 CH-AI

Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen - Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht[[1]](#articletitle_text_fn_10796_2_1_c)

Anwendungsbereich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen · Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht[[1]](#articletitle_text_fn_10796_2_1_c)

1. Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben

a) in einem beteiligten Kanton;

b) in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet ist;

c) ...

← Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen Zweck[[1]](#articletitle_text_fn_10787_2_1_c) Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →