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Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen - Schwellenwerte[[1]](#articletitle_text_fn_10794_2_1_c)

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Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen · Schwellenwerte[[1]](#articletitle_text_fn_10794_2_1_c)

1. Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.

1bis Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im Anhang 2 aufgeführt.

1ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksichtigt.

2. Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge vergeben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20% des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel).

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