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Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen - Auftragsarten[[1]](#articletitle_text_fn_10793_2_1_c)

Anwendungsbereich
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Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen · Auftragsarten[[1]](#articletitle_text_fn_10793_2_1_c)

1. Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere

a) Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten;

b) Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;

c) Dienstleistungsaufträge.

2. Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.

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