726.910
CH-AI
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen - Durchführung[[1]](#articletitle_text_fn_10789_2_1_c)
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen · Durchführung[[1]](#articletitle_text_fn_10789_2_1_c)
1. Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.