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Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen - Durchführung[[1]](#articletitle_text_fn_10789_2_1_c)

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen · Durchführung[[1]](#articletitle_text_fn_10789_2_1_c)

1. Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.

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