726.910
CH-AI
Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen - Beschwerdegründe
Rechtsschutz
Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen · Beschwerdegründe
1. Mit der Beschwerde können gerügt werden
a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
2. Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
3. Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.