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Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen - Beschwerdegründe

Rechtsschutz
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Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen · Beschwerdegründe

1. Mit der Beschwerde können gerügt werden

a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;

b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

2. Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.

3. Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.

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