726.910
CH-AI
Art. 14 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen - Vertragsschluss
Verfahren
Art. 14 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen · Vertragsschluss
1. Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
2. Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.