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Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen - Kantonale Ausführungsbestimmungen[[1]](#articletitle_text_fn_10801_2_1_c)

Verfahren
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Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen · Kantonale Ausführungsbestimmungen[[1]](#articletitle_text_fn_10801_2_1_c)

1. Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten

a) die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellenwerte;

b) die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikationen;

c) die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote;

d) ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;

e) die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind;

f) die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten;

g) den Zuschlag durch Verfügung;

h) die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;

i) die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens auf wichtige Gründe;

j) die Archivierung.

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