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726.110 VEGÖBVADOB CH-AI

Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (VEGöB) - Vergütung

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Art. 2 VEGöB · Vergütung

1. Die Aufwendungen der Anbietenden zur Ausarbeitung der Angebote werden nicht vergütet.

2. Vorbehalten bleiben abweichende Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen.

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