726.110
VEGÖBVADOB
CH-AI
Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (VEGöB) - Vergütung
Art. 2 VEGöB · Vergütung
1. Die Aufwendungen der Anbietenden zur Ausarbeitung der Angebote werden nicht vergütet.
2. Vorbehalten bleiben abweichende Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen.