Verordnung zum Einführungsgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (VEGöB) - Veröffentlichung (VEGÖB)
Gesetzestext (3 Artikel)
1. Zusätzlich zur Veröffentlichung auf einer gemeinsam durch Bund und Kantone bezeichneten Internetplattform für öffentliche Beschaffungen muss die Publikation einer Ausschreibung im amtlichen Publikationsorgan vorgenommen werden.
1. Die Aufwendungen der Anbietenden zur Ausarbeitung der Angebote werden nicht vergütet.
2. Vorbehalten bleiben abweichende Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen.
1. Die Standeskommission kann Vereinbarungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten abschliessen.
2. Das Bau- und Umweltdepartement erstellt die nach der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) verlangte Statistik zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).
3. Die Standeskommission hat die Aufsicht über das öffentliche Beschaffungswesen.