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726.100 EGÖB CH-AI

Art. 2 Einführungsgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (EGöB) - Geltungsbereich

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Art. 2 EGöB · Geltungsbereich

1. Der Geltungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB).

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