Einführungsgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (EGöB) - Zweck (EGÖB)
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Dieses Gesetz regelt das öffentliche Beschaffungswesen sowie den Vollzug
a. des eidgenössischen Binnenmarktgesetzes vom 6. Oktober 1995 im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens (BGBM);
b. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB).
1. Der Geltungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB).
1. Zusätzlich zu den Zuschlagskriterien gemäss Interkantonaler Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen können, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, folgende Kriterien berücksichtigt werden
a) Verlässlichkeit des Preises;
b) unterschiedliches Preisniveau in den Ländern, in welchen eine Leistung erbracht wird.
1. Über Beschwerden im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens entscheidet das Verwaltungsgericht.
2. Im freihändigen Verfahren können Verfügungen von Auftraggebenden nicht angefochten werden.
3. Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen und nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 25. April 2010 (VerwGG).
1. Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.
1. Der Grosse Rat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.