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725.310 VEGFWG CH-AI

Art. 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (VEG FWG) - Beteiligung der Grundeigentümer und Dritter

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Art. 4 VEG FWG · Beteiligung der Grundeigentümer und Dritter

1. Der Bezirksrat hat für Fuss- und Wanderwege, die einer andern Nutzung bzw. speziellen Interessen dienen, die einbezogenen Weganlagen, die Beitragspflichtigen sowie die Höhe der einzelnen Beiträge festzulegen.

2. Es werden einmalige Baubeiträge sowie jährlich wiederkehrende Unterhaltsbeiträge eingezogen. Eigenleistungen können angerechnet werden.

3. Der Beteiligtenkreis sowie die Beitragspflicht und die Beitragshöhe sind allen Beteiligten durch den Bezirksrat schriftlich mitzuteilen.

4. Innert 20 Tagen kann jeder Beitragspflichtige gegen den Beteiligtenkreis sowie die Beitragspflicht und die Beitragshöhe beim Bezirksrat Einsprache erheben.

5. Können die Einsprachen nicht gütlich erledigt werden, entscheidet erstinstanzlich der Bezirksrat.

6. Die Beiträge werden 30 Tage nach rechtskräftiger Bereinigung allfälliger Einsprachen zur Zahlung fällig.

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