725.310
VEGFWG
CH-AI
Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (VEG FWG) - Anforderungen an Ausbau und Unterhalt
Art. 3 VEG FWG · Anforderungen an Ausbau und Unterhalt
1. Wanderwege von kantonaler Bedeutung sind so auszubauen und zu unterhalten, dass sie bei Bedarf im Winter offengehalten werden können. Über eine allfällige Offenhaltung im Winter (Schneeräumung) entscheidet der Bezirksrat; mit den angrenzenden Bezirken ist Rücksprache zu nehmen.
2. Berg- und Wanderwege sind so auszubauen und zu unterhalten, dass sie unter Berücksichtigung des zeitlich, technisch und wirtschaftlich Möglichen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung bei angemessener Sorgfalt gefahrlos begangen werden können.