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725.310 VEGFWG CH-AI

Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (VEG FWG) - Abgrenzungskriterien

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Art. 2 VEG FWG · Abgrenzungskriterien

1. Fusswege liegen in der Regel im Siedlungsgebiet und richten sich nach der Strassen- oder Baugesetzgebung, sofern die Fuss- und Wanderweggesetzgebung nichts anderes bestimmt.

2. Wanderwege von kantonaler Bedeutung sind die Hauptverbindungen zwischen Ortschaften.

3. Bergwege sind Wanderwege, die aufgrund ihrer Lage (wie Topographie, Exponiertheit, Schwierigkeit) und Anlage erhöhte Anforderungen an die Bergtüchtigkeit und die Ausrüstung der Wanderer stellen. Sie sind entsprechend den Weisungen des Bundes weiss-rot-weiss zu markieren.

4. Die übrigen Wanderwege sind Wege von lokaler Bedeutung.

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