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725.310 VEGFWG CH-AI

Art. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (VEG FWG) - Zweckbestimmung

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Art. 1 VEG FWG · Zweckbestimmung

1. Sofern Fuss- und Wanderwege von den Bezirken auch für andere Benutzerkreise (Radfahrer, Reiter) geöffnet werden, hat eine Abstimmung unter den Bezirken zu erfolgen. Die Zustimmung des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes bleibt vorbehalten.

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