725.310
VEGFWG
CH-AI
Art. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (VEG FWG) - Zweckbestimmung
Art. 1 VEG FWG · Zweckbestimmung
1. Sofern Fuss- und Wanderwege von den Bezirken auch für andere Benutzerkreise (Radfahrer, Reiter) geöffnet werden, hat eine Abstimmung unter den Bezirken zu erfolgen. Die Zustimmung des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes bleibt vorbehalten.