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Art. 2 Verordnung über Beiträge an die Sanierung bestehender Bahnübergänge - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über Beiträge an die Sanierung bestehender Bahnübergänge · Zuständigkeit

1. Die Oberaufsicht über den Vollzug dieser Verordnung liegt bei der Standeskommission.

2. Im Übrigen liegt der Vollzug, sofern nichts anderes festgelegt wird, beim Bau- und Umweltdepartement (nachfolgend Departement genannt).

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