725.020
CH-AI
Art. 2 Verordnung über Beiträge an die Sanierung bestehender Bahnübergänge - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verordnung über Beiträge an die Sanierung bestehender Bahnübergänge · Zuständigkeit
1. Die Oberaufsicht über den Vollzug dieser Verordnung liegt bei der Standeskommission.
2. Im Übrigen liegt der Vollzug, sofern nichts anderes festgelegt wird, beim Bau- und Umweltdepartement (nachfolgend Departement genannt).