725.010
STRV
CH-AI
Art. 4 Strassenverordnung (StrV) - Übermässige Beanspruchung und Verschmutzung
Strassenbenützung
Art. 4 StrV · Übermässige Beanspruchung und Verschmutzung
1. Wer Strassen übermässig beansprucht, hat in Absprache mit dem Strasseneigentümer den Schaden zu beheben oder eine entsprechende Entschädigung zu leisten.
2. Wer Strassen übermässig verschmutzt, hat diese unverzüglich zu reinigen.