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725.010 STRV CH-AI

Art. 3 Strassenverordnung (StrV) - Bestandteile der Strasse

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 StrV · Bestandteile der Strasse

1. Als Bestandteile der Strassen, Wege und Plätze gelten insbesondere

a) Fahrbahnen, Plätze, Trottoirs, Gehwege, Radstreifen, Parkierungsflächen, Grünstreifen, Fuss- und Radwege, soweit sie mit einer Strasse im Zusammenhang stehen bzw. dieselbe Funktion erfüllen;

b) Ausweichstellen, Haltebuchten für den öffentlichen und privaten Verkehr, Busspuren;

c) Strassenkörper, für die Strasse nötige Kunstbauten wie Brücken, Durchlässe und Stützmauern, Böschungen, Strassengräben und -entwässerungsanlagen, öffentliche Beleuchtungsanlagen, Mittelstreifen und Bankette, Verkehrsinseln, Wendeschleifen, Schutzbauten und Sicherheitsanlagen im Interesse der Strasse bzw. der Strassenbenützer, Strassensignalisationen;

d) bauliche Massnahmen und Bepflanzungen zur Verkehrsberuhigung oder -lenkung sowie zur Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild;

e) Massnahmen nach dem Umweltschutz- und Naturschutzrecht, soweit sie an der Strasse umgesetzt werden.

2. Einfriedungen entlang von Strassen gelten als Bestandteil der Strasse, wenn sie ausschliesslich im Interesse der Strassenbenützer erstellt werden müssen oder wenn der Strasseneigentümer zu ihrer Erstellung vertraglich verpflichtet ist.

3. Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden öffentlichen Beleuchtungsanlagen im Sinne von Abs. 1 lit. c dieses Artikels können von Eigentümern bei Staatsstrassen an den Kanton und bei Bezirksstrassen sowie öffentlich zugänglichen Privatstrassen an den Bezirk der gelegenen Sache entschädigungslos abgetreten werden.

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