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725.010 STRV CH-AI

Art. 2a Strassenverordnung (StrV) - Staatsstrassen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2a StrV · Staatsstrassen

1. Staatsstrassen sind

a) Alle Hauptstrassen;

b) Strassen, die den Kanton verlassen und ausserhalb des Kantons als Staats- bzw. Kantonsstrasse oder als Gemeindestrasse mit regionaler oder überregionaler Verbindungsfunktion weitergeführt werden;

c) Verbindungsstrassen von Ortschaft zu Ortschaft, wobei jede Ortschaft nur Anrecht auf die Aufnahme einer Verbindungsstrasse ins Staatsstrassennetz hat;

d) Strassen, welche touristische Ziele oder Ausgangspunkte zu diesen erschliessen.

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