725.010
STRV
CH-AI
Art. 2 Strassenverordnung (StrV) - Strassenverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 StrV · Strassenverzeichnis
1. Das Departement führt ein Verzeichnis aller Strassen im Sinne von Art. 1 StrG und aktualisiert dieses jährlich. Das Verzeichnis gibt namentlich Auskunft über den Eigentümer, die Einteilung und Funktion nach Art. 3 StrG sowie über die Länge und Fläche der Strassen.
2. Erstellung und Nachführung des Verzeichnisses erfolgen in Absprache mit den Bezirken. Diese stellen dem Departement die notwendigen Unterlagen zur Verfügung und melden diesem insbesondere auch sämtliche Mutationen.