721.301
CH-AI
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für die Unterstützung der Wasserversorgungen - Zweck
Name, Zweck und Organisation des Fonds
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für die Unterstützung der Wasserversorgungen · Zweck
1. Der Zweck des Fonds besteht darin, die Wasserversorgungen des Kantons Appenzell I.Rh. beim Bau, Betrieb und Unterhalt der Infrastrukturanlagen finanziell zu unterstützen.
2. Es können auch Mittel ausgerichtet werden, die dem direkten Schutz der Quell- und Grundwasserfassungen der Wasserversorgungen des Kantons Appenzell I.Rh. dienen. Diese Auslagen dürfen jährlich 10% des Fondsvermögens nicht übersteigen.