Name und Trägerschaft
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
1. Der Fonds für die Unterstützung der Wasserversorgungen (im folgenden Fonds genannt) ist ein zweckgebundenes Vermögen des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss den nachstehenden Bestimmungen zu verwalten und zu verwenden ist.
1. Der Zweck des Fonds besteht darin, die Wasserversorgungen des Kantons Appenzell I.Rh. beim Bau, Betrieb und Unterhalt der Infrastrukturanlagen finanziell zu unterstützen.
2. Es können auch Mittel ausgerichtet werden, die dem direkten Schutz der Quell- und Grundwasserfassungen der Wasserversorgungen des Kantons Appenzell I.Rh. dienen. Diese Auslagen dürfen jährlich 10% des Fondsvermögens nicht übersteigen.
1. Das Vermögen des Fonds besteht bzw. wird geäufnet aus
a) dem bisherigen Vermögen;
b) den Konzessionsabgaben der Wasserversorgungen für den Grundwasserbezug;
c) den Konzessionsabgaben für Wasserlieferungen an ausserkantonale Gebiete;
d) den Erträgen des Vermögens;
e) den Rückerstattungen von Beitragsleistungen.
2. Das Fondsvermögen darf nicht unter den Betrag von Fr. 50’000.-- (fünfzigtausend Franken) vermindert werden.
3. Bei der Ausrichtung von Beiträgen ist auf die Vermögenslage des Fonds Rücksicht zu nehmen.
1. Der Fonds kennt folgende Organe
a) die Fondskommission. Diese besteht aus einem Mitglied der Standeskommission, welches die Sitzungen der Fondskommission leitet sowie aus je einem Mitglied der Wasserversorgungen Appenzell, Rüte, Haslen, Gonten und Oberegg;
b) die Landesbuchhaltung;
c) * die Standeskommission als Aufsichtsbehörde.
1. Die Fondskommission ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig.
2. Sie entscheidet über
a) die Bewilligung und Auszahlung von Beiträgen;
b) die Anordnung von Rückerstattungen;
c) den Beizug von Fachleuten für die Beurteilung von Beitragsgesuchen.
3. Die Fondskommission fördert und koordiniert die Zusammenarbeit der Wasserversorgungen im Kanton Appenzell I.Rh.
1. Die Landesbuchhaltung führt die Rechnung. Sie legt die Fondsgelder zinsbringend an.
1. Die Kosten für die Verwaltung und Aufsicht des Fonds gehen zu Lasten des Fonds.
1. Zur Geltendmachung von Beiträgen ist ein schriftliches Gesuch samt Plänen und Kostenberechnungen bei der Fondskommission einzureichen. Er ist dieser gegenüber zu allen Auskünften verpflichtet, welche für die Zusprechung und Bemessung der Beitragsleistung massgebend sind.
2. Zugesicherte Beiträge werden nach Vorliegen einer Teil- oder Schlussrechnung ausbezahlt.
3. Die Fondskommission kann weitere Verfahrensvorschriften erlassen.
1. Beitragsleistungen sind in der Regel nur zulässig, soweit im Rahmen eines Projektes die Versorgungssicherheit für Trinkwasser verbessert wird.
1. Unrechtmässige, insbesondere auf unwahre oder unvollständige Angaben bezogene Beiträge sind dem Fonds vollständig, jedoch ohne Zins, zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch verjährt innert 5 Jahren seit den einzelnen Beitragsleistungen. Im Falle strafbarer Handlungen bleibt eine längere Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 2 OR und auch die Zinsrückforderung vorbehalten.
2. Bei Vorliegen einer grossen Härte kann von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden.
1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.