721.010
WBAUV
CH-AI
Art. 2 Wasserbauverordnung (WBauV) - Bemessung von Kantonsbeiträgen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 WBauV · Bemessung von Kantonsbeiträgen
1. Die Höhe von Kantonsbeiträgen gemäss Art. 18 ff. WBauG richtet sich insbesondere nach dem Verhältnis zwischen den durch die Unterhalts- oder Baumassnahmen vermiedenen Personen- oder Sachschäden und den Gesamtkosten der Massnahmen. Der Beitrag wird umso höher angesetzt, je besser das Kosten-Nutzen-Verhältnis ist.
2. Besondere Anstrengungen im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes können beitragserhöhend berücksichtigt werden.
3. Das Departement kann Richtlinien zur Beitragsbemessung erlassen, welche von der Standeskommission zu genehmigen sind.