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721.010 WBAUV CH-AI

Art. 2 Wasserbauverordnung (WBauV) - Bemessung von Kantonsbeiträgen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 WBauV · Bemessung von Kantonsbeiträgen

1. Die Höhe von Kantonsbeiträgen gemäss Art. 18 ff. WBauG richtet sich insbesondere nach dem Verhältnis zwischen den durch die Unterhalts- oder Baumassnahmen vermiedenen Personen- oder Sachschäden und den Gesamtkosten der Massnahmen. Der Beitrag wird umso höher angesetzt, je besser das Kosten-Nutzen-Verhältnis ist.

2. Besondere Anstrengungen im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes können beitragserhöhend berücksichtigt werden.

3. Das Departement kann Richtlinien zur Beitragsbemessung erlassen, welche von der Standeskommission zu genehmigen sind.

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