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Art. 8 Enteignungsgesetz (EntG) - Vorbereitende Handlungen

Das Enteignungsrecht
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Art. 8 EntG · Vorbereitende Handlungen

1. Schon vor Einräumung des Enteignungsrechtes können vorbereitende Handlungen, wie Vermessung, Aussteckung und dergleichen von der Standeskommission bewilligt werden. Die Bewilligung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

2. Für erwachsenden Schaden ist Ersatz zu leisten. Im Streitfall entscheidet die Standeskommission.

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