Art. 7 Enteignungsgesetz (EntG) - Verzicht
Art. 7 EntG · Verzicht
1. Innert 20 Tagen seit rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung kann der Enteigner, sofern er nicht vorzeitige Besitzeseinweisung verlangt hat, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Enteigneten auf den Vollzug der Enteignung verzichten.
2. Die Frist kann durch den Kantonsgerichtspräsidenten erstreckt werden, wenn für ein Unternehmen mehr als ein Schätzungsverfahren anhängig ist und die Entscheide der Schätzungskommission nicht gleichzeitig zugestellt werden konnten.
3. Allfälligen Schaden aus dem Verzicht hat der Enteigner dem Enteigneten zu ersetzen. Die Entschädigungsklage ist bei derjenigen Instanz anzubringen, welche die Enteignungsentschädigung rechtskräftig festgesetzt hat. Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt innert einem Jahr seit Verzichterklärung.
4. Eine im Grundbuch vorgemerkte Verfügungsbeschränkung wird auf Vorweisung der Verzichterklärung gelöscht.