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Art. 46 Enteignungsgesetz (EntG) - Entscheid

Das Rückforderungsrecht
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Art. 46 EntG · Entscheid

1. Wird das Rückforderungsrecht bestritten, so entscheidet die Standeskommission. Können sich die Parteien über die Höhe der Gegenleistung nicht einigen, so entscheidet endgültig jene Instanz, welche die Enteignungsentschädigung rechtskräftig festgesetzt hat.

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