Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.000 ENTG CH-AI

Art. 4 Enteignungsgesetz (EntG) - Gegenstand

Das Enteignungsrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 EntG · Gegenstand

1. Enteignet werden können bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Rechte an solchen.

2. Gegen den Willen des Enteigneten darf kein völliger oder dauernder Entzug erfolgen, wenn eine Beschränkung oder vorübergehende Enteignung zur Erreichung des Zweckes genügt.

← Art. 3 EntG Enteignungsgesetz (EntG) - Voraussetzungen Art. 5 EntG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →