710.000
ENTG
CH-AI
Art. 4 Enteignungsgesetz (EntG) - Gegenstand
Das Enteignungsrecht
Art. 4 EntG · Gegenstand
1. Enteignet werden können bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Rechte an solchen.
2. Gegen den Willen des Enteigneten darf kein völliger oder dauernder Entzug erfolgen, wenn eine Beschränkung oder vorübergehende Enteignung zur Erreichung des Zweckes genügt.