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Art. 39 Enteignungsgesetz (EntG) - Geld- und Sachleistungen

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Art. 39 EntG · Geld- und Sachleistungen

1. Die Entschädigung ist unter gleichzeitiger Vorlage der sie endgültig festsetzenden Urkunde bei der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle zu deponieren. Sofern die genaue Höhe der Entschädigung vor Abschluss des Unternehmens nicht ausgemittelt werden kann, sind vorerst 80% der voraussichtlichen Summe zu bezahlen. Der Rest ist sofort nach der Vermarkung fällig. Nachforderungen gemäss Art. 29 dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.

2. Bei Säumnis in der Erbringung von Sachleistungen verfügt die Standeskommission die erforderlichen Massnahmen.

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