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Art. 32 Enteignungsgesetz (EntG) - Formvorschriften

Das Beschwerdeverfahren
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Art. 32 EntG · Formvorschriften

1. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Zustellung des angefochtenen Entscheides durch Eingabe beim Kantonsgericht zu erklären.

2. Neue Begehren und Beweismittel sind nur zulässig, sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass sie vor der Schätzungskommission noch nicht gestellt werden konnten.

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