710.000
ENTG
CH-AI
Art. 3 Enteignungsgesetz (EntG) - Legitimation
Das Enteignungsrecht
Art. 3 EntG · Legitimation
1. Die Enteignung kann von Personen des öffentlichen wie des privaten Rechtes anbegehrt werden.
2. Landsgemeinde- und Grossratsbeschlüsse über die Ausführung öffentlicher Werke enthalten die Befugnis zur Anwendung des Enteignungsrechtes.
3. Über die Ausübung des Enteignungsrechtes im Interesse des Kantons sowie über die Erteilung des Enteignungsrechtes zugunsten einer Landesgegend entscheidet die Standeskommission.