Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.000 ENTG CH-AI

Art. 3 Enteignungsgesetz (EntG) - Legitimation

Das Enteignungsrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 EntG · Legitimation

1. Die Enteignung kann von Personen des öffentlichen wie des privaten Rechtes anbegehrt werden.

2. Landsgemeinde- und Grossratsbeschlüsse über die Ausführung öffentlicher Werke enthalten die Befugnis zur Anwendung des Enteignungsrechtes.

3. Über die Ausübung des Enteignungsrechtes im Interesse des Kantons sowie über die Erteilung des Enteignungsrechtes zugunsten einer Landesgegend entscheidet die Standeskommission.

← Art. 2 EntG Enteignungsgesetz (EntG) - Voraussetzungen Art. 4 EntG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →