710.000
ENTG
CH-AI
Art. 2 Enteignungsgesetz (EntG) - Geltungsbereich
Das Enteignungsrecht
Art. 2 EntG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für alle Enteignungen auf Kantonsgebiet.
2. Ist die Enteignung nach eidgenössischem Recht bewilligt, so kann das kantonale Recht nicht mehr angerufen werden.