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Art. 2 Enteignungsgesetz (EntG) - Geltungsbereich

Das Enteignungsrecht
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Art. 2 EntG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für alle Enteignungen auf Kantonsgebiet.

2. Ist die Enteignung nach eidgenössischem Recht bewilligt, so kann das kantonale Recht nicht mehr angerufen werden.

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