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702.010 EVZWG CH-AI

Art. 3 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen (EV ZWG) - Meldung Eigentumsübertragung

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Art. 3 EV ZWG · Meldung Eigentumsübertragung

1. Bei Bezirken mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20% meldet die für das Grundbuch zuständige Stelle der zuständigen Baubewilligungsbehörde innert 30 Tagen nach dem grundbuchlichen Vollzug alle Eigentumsübertragungen von Grundstücken mit einer Nutzungsbeschränkung gemäss Zweitwohnungsgesetzgebung.

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