702.010
EVZWG
CH-AI
Art. 3 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen (EV ZWG) - Meldung Eigentumsübertragung
Art. 3 EV ZWG · Meldung Eigentumsübertragung
1. Bei Bezirken mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20% meldet die für das Grundbuch zuständige Stelle der zuständigen Baubewilligungsbehörde innert 30 Tagen nach dem grundbuchlichen Vollzug alle Eigentumsübertragungen von Grundstücken mit einer Nutzungsbeschränkung gemäss Zweitwohnungsgesetzgebung.