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702.010 EVZWG CH-AI

Art. 2 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen (EV ZWG) - Wohnungsinventar

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Art. 2 EV ZWG · Wohnungsinventar

1. Das Schatzungsamt führt das Wohnungsinventar für die Bezirke und legt es jährlich dem Bund vor.

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