702.010
EVZWG
CH-AI
Art. 2 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen (EV ZWG) - Wohnungsinventar
Art. 2 EV ZWG · Wohnungsinventar
1. Das Schatzungsamt führt das Wohnungsinventar für die Bezirke und legt es jährlich dem Bund vor.