Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702.010 EVZWG CH-AI

Art. 1 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen (EV ZWG) - Aufsicht

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (4 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 EV ZWG · Aufsicht

1. Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Zweitwohnungsgesetzgebung aus.

2. Das Bau- und Umweltdepartement nimmt in diesem Bereich die unmittelbare Aufsicht wahr.

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen (EV ZWG) - Aufsicht Art. 2 EV ZWG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →