702.010
EVZWG
CH-AI
Art. 1 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen (EV ZWG) - Aufsicht
Art. 1 EV ZWG · Aufsicht
1. Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Zweitwohnungsgesetzgebung aus.
2. Das Bau- und Umweltdepartement nimmt in diesem Bereich die unmittelbare Aufsicht wahr.