702.010
EVZWG
CH-AI
Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen (EV ZWG) - Aufsicht (EVZWG)
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
Gesetzestext (4 Artikel)
Art. 1 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen (EV ZWG) - Aufsicht
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1. Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Zweitwohnungsgesetzgebung aus.
2. Das Bau- und Umweltdepartement nimmt in diesem Bereich die unmittelbare Aufsicht wahr.
Art. 2 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen (EV ZWG) - Wohnungsinventar
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1. Das Schatzungsamt führt das Wohnungsinventar für die Bezirke und legt es jährlich dem Bund vor.
Art. 3 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen (EV ZWG) - Meldung Eigentumsübertragung
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1. Bei Bezirken mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20% meldet die für das Grundbuch zuständige Stelle der zuständigen Baubewilligungsbehörde innert 30 Tagen nach dem grundbuchlichen Vollzug alle Eigentumsübertragungen von Grundstücken mit einer Nutzungsbeschränkung gemäss Zweitwohnungsgesetzgebung.
Art. 4 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen (EV ZWG) - Inkrafttreten
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1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.