700.911
CH-AI
Grossratsbeschluss für den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
Gesetzestext (4 Artikel)
Art. 1 Grossratsbeschluss für den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)
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1. Der Kanton Appenzell I.Rh. tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 bei.
Art. 2 Grossratsbeschluss für den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)
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1. Der Vollzug des Konkordates obliegt der Standeskommission.
Art. 3 Grossratsbeschluss für den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)
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1. Für geringfügige Änderungen des Konkordates ist die Standeskommission zuständig.
Art. 4 Grossratsbeschluss für den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)
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1. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 2016 in Kraft.