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Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über die Marktwert- und Bodenmehrwertschätzung - Verfahren

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Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über die Marktwert- und Bodenmehrwertschätzung · Verfahren

1. Für die Vornahme der Schätzungen gelten Art. 8 ff. der Verordnung über die Schätzung von Grundstücken vom 26. Februar 2007 sinngemäss.

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