700.016
CH-AI
Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die Marktwert- und Bodenmehrwertschätzung - Bodenmehrwertschätzung
Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die Marktwert- und Bodenmehrwertschätzung · Bodenmehrwertschätzung
1. Für die Festsetzung des Bodenmehrwerts eines Grundstücks werden zwei Schätzungen vorgenommen. Mit der ersten Schätzung wird der Wert des Bodens vor der Einzonung oder Abparzellierung festgelegt, mit der zweiten der Wert des Bodens nach erfolgter Einzonung oder Abparzellierung. Der Bodenmehrwert entspricht der Differenz der beiden Schätzungen.
2. Die Festlegung der Schätzwerte richtet sich nach dem Standeskommissionsbeschluss über die Schätzung von Grundstücken vom 4. Dezember 2007.
3. Die Schätzungskommission erlässt über den Bodenmehrwert eine Verfügung.