700.016
CH-AI
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Marktwert- und Bodenmehrwertschätzung - Marktwertschätzung
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Marktwert- und Bodenmehrwertschätzung · Marktwertschätzung
1. Als Marktwert eines dem Kaufsrecht unterstehenden Grundstücks gilt der volle Verkehrswert gemäss Enteignungsrecht.
2. Die Schätzungskommission erlässt über den Marktwert eine Verfügung.