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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Marktwert- und Bodenmehrwertschätzung - Marktwertschätzung

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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Marktwert- und Bodenmehrwertschätzung · Marktwertschätzung

1. Als Marktwert eines dem Kaufsrecht unterstehenden Grundstücks gilt der volle Verkehrswert gemäss Enteignungsrecht.

2. Die Schätzungskommission erlässt über den Marktwert eine Verfügung.

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