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700.016 CH-AI

Art. 1 Standeskommissionsbeschluss über die Marktwert- und Bodenmehrwertschätzung - Zuständigkeit

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Art. 1 Standeskommissionsbeschluss über die Marktwert- und Bodenmehrwertschätzung · Zuständigkeit

1. Die Standeskommission wählt eine Schätzungskommission, die zuständig ist für

a) die Festsetzung des Marktwerts eines Grundstücks, das dem gesetzlichen Kaufsrecht untersteht;

b) die Festsetzung des Bodenmehrwerts eines Grundstücks nach erfolgter Einzonung oder Abparzellierung.

2. Der Leiter oder die Leiterin des Schatzungsamts oder die Stellvertretung in der Amtsleitung steht der Schätzungskommission von Amtes wegen vor.

3. Die Schätzungskommission umfasst mindestens drei weitere Mitglieder.

Zuständigkeit Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Marktwert- und Bodenmehrwertschätzung →

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