700.015
CH-AI
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Baubewilligungspflicht von Solaranlagen - Meldepflicht
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Baubewilligungspflicht von Solaranlagen · Meldepflicht
1. Die Meldung für Solaranlagen nach Art. 1 Abs. 4 ist gegenüber der Baubewilligungsbehörde bis 4 Wochen vor Beginn des Einbaus schriftlich und unter Beilage der erforderlichen Unterlagen vorzunehmen.
2. Das Bau- und Umweltdepartement stellt ein Formular zur Verfügung, welches für die Meldung zu verwenden ist und verbindliche Vorgaben für die einzureichenden Unterlagen enthält.