Art. 1 Standeskommissionsbeschluss über die Baubewilligungspflicht von Solaranlagen - Bewilligungspflicht
Art. 1 Standeskommissionsbeschluss über die Baubewilligungspflicht von Solaranlagen · Bewilligungspflicht
1. Solaranlagen, die nicht auf einem Dach angebracht werden, sind bewilligungspflichtig.
2. Solaranlage auf Dächern bedürfen einer Baubewilligung, wenn sie nicht genügend angepasst sind. Als genügend angepasst gelten sie, wenn sie
a) die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen;
b) von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen;
c) nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden und
d) als kompakte Fläche zusammenhängen.
3. Solaranlagen auf Dächern sind in folgenden Fällen stets bewilligungspflichtig
a) bei geschützten Gebäuden gemäss Anhang;
b) bei Gebäuden in Ortsbildschutzzonen;
c) bei Gebäuden in Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung;
d) bei Gebäuden im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN).
4. Für genügend angepasste Solaranlagen auf Dächern anderer Gebäude besteht keine Bewilligungspflicht, sondern nur eine Meldepflicht.