700.012
CH-AI
Art. 7 Standeskommissionsbeschluss über Schatzung von Pistenschäden - Härtefälle
Art. 7 Standeskommissionsbeschluss über Schatzung von Pistenschäden · Härtefälle
1. Führt die Schadentragung bei den betroffenen Personen oder Organisationen zu nachweisbaren finanziellen Härten, so hat sich der zuständige Bezirk angemessen an der Kostentragung zu beteiligen.
2. Ein entsprechendes und begründetes Gesuch ist innert zehn Tagen seit Eröffnung des Schätzungsentscheides beim örtlich zuständigen Bezirksrat einzureichen, der darüber entscheidet.