700.012
CH-AI
Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über Schatzung von Pistenschäden - Abgeltung
Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über Schatzung von Pistenschäden · Abgeltung
1. Der Schaden ist von den dafür haftbaren Personen oder Organisationen durch Barentschädigung abzugelten.