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700.012 CH-AI

Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über Schatzung von Pistenschäden - Abgeltung

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Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über Schatzung von Pistenschäden · Abgeltung

1. Der Schaden ist von den dafür haftbaren Personen oder Organisationen durch Barentschädigung abzugelten.

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