700.012
CH-AI
Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über Schatzung von Pistenschäden - Entscheid
Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über Schatzung von Pistenschäden · Entscheid
1. Der Schatzungsentscheid ist nach Anhörung der beteiligten Parteien durch die Flurkommission zu fällen und den Parteien unverzüglich schriftlich mitzuteilen.