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Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über Schatzung von Pistenschäden - Entscheid

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Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über Schatzung von Pistenschäden · Entscheid

1. Der Schatzungsentscheid ist nach Anhörung der beteiligten Parteien durch die Flurkommission zu fällen und den Parteien unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

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