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Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über Schatzung von Pistenschäden - Schadenfeststellung

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Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über Schatzung von Pistenschäden · Schadenfeststellung

1. Bei der Schatzung ist zunächst festzustellen, ob der Schaden im Zusammenhang mit der Ausübung des Skisportes entstanden ist.

2. Steht fest, dass der Schaden durch die Benützung oder Offenhaltung oder durch andere Massnahmen zur Herrichtung der Piste entstanden ist, ist er unverzüglich abzuschätzen. Als Hilfsmittel für die Feststellung des Schadens sind die diesbezüglichen, jährlich vom Schweizerischen Bauernverband herausgegebenen Wegleitungen und Empfehlungen beizuziehen.

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